Begleitetes Besuchsrecht

Das Besuchsrecht ermöglicht es dem Kind, mit dem nicht sorge- und/oder obhutsberechtigten Elternteil in Kontakt zu sein. Diese Besuche werden von den Behörden angeordnet (KESB oder Familiengericht): Recht des Kindes auf Kontakt mit beiden Eltern, Artikel 273 ff. ZGB.

Psychologisch ist es unumstritten, dass die Aufrechterhaltung der Beziehung und die Gewährung von einem hinreichenden Umgang zwischen Kindern und deren getrennt lebenden Eltern in der Regel im Interesse des Kindeswohls sind. Im Kontext der «Kinderrechte» ermöglichen wir im Chinderhuus einen kindeswohl­verträglichen Kontakt zwischen dem Kind und seinem Elternteil.

Definition begleitetes Besuchsrecht

Begleitete Besuche sind dann angebracht, wenn sich bei getrennt lebenden Eltern eine besondere Problematik zeigt, die das Kindeswohl gefährdet. Ein Besuchsrecht wird in der Regel durch ein Gerichtsurteil verfügt.

Die Gewährleistung des Kindeswohls und die Sicherheit haben oberste Priorität. Die Beziehung zwischen Eltern und Kind soll sich durch die Begleitung positiv entwickeln. In einem geschützten Rahmen besteht die Möglichkeit, eine vertrauensvolle, tragfähige und konstante Beziehung aufzubauen und zu festigen.

Durch die Begleitung lernen die Kinder, problematischen Erfahrungen neue positive Erlebnisse entgegenzusetzen. Der Schutz des Kindes vor Auseinander­setzungen der Eltern ist gewährleistet. Das Kind ist geschützt vor psychischen und physischen Übergriffen.

Durch die Gewährleistung des Kindesschutzes durch eine Fachperson, kann eine entspannte Begegnung stattfinden. Die Fachperson arbeitet lösungs-und ressourcenorientiert.

Die begleiteten Besuchsrechte sind ein Angebot bei folgenden Schwierigkeiten

  • Ungelöste Paarkonflikte in Trennungssituationen
  • Mangelndes Vertrauen in den anderen Elternteil
  • Suchtprobleme und psychische Krankheiten
  • Entführungsgefahr, Gewalt oder Verdacht auf sexuelle Ausbeutung
  • Unsicherheiten im Umgang mit Kindern
  • Fehlende oder ungünstige Wohnverhältnisse
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